
Entgeltordnung der Volkshochschule Borken
§ 1
Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Borken sind grundsätzlich Entgelte nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu entrichten, soweit diese nicht entgeltfrei durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Art der jeweiligen Veranstaltung (§ 2) trifft die Leitung der Volkshochschule.
§ 2
Höhe der Entgelte
(1) Die Entgelte betragen, soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Entgeltordnung zu berücksichtigen sind, für
Erwachsene | Schüler/in | |
---|---|---|
1. Einzelvorträge | 2,00 Euro/UStd. | 2,00 Euro/UStd. |
2. Kurse, Arbeitsgemeinschaften und dergleichen | 2,00 Euro/UStd. | 1,50 Euro/UStd. |
3. Besichtigungen, Wanderungen, Studienfahrten, Studienreisen, Lehrgänge der berufsbezogenen Weiterbildung | grundsätzliche kostendeckend; jeweilige Festsetzung durch die VHS-Leitung | grundsätzliche kostendeckend; jeweilige Festsetzung durch die VHS-Leitung |
(2) Sonderentgeltregelung:
Gesonderte Entgelte gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Kommunen, die ihrer Pflichtaufgabe nach § 10 Weiterbildungsgesetz (WbG) nicht nachkommen oder keiner Weiterbildungseinrichtung angehören, die Mitglied des Landesverbandes der Volkshochschulen von NRW e.V. ist:
Erwachsene | Schüler/in | |
---|---|---|
1. Einzelvorträge | 2,00 Euro/UStd. | 2,00 Euro/UStd. |
2. Kurse, Arbeitsgemeinschaften und dergleichen | 2,00 Euro/UStd.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. vom vollen Teilnehmerentgelt erhoben.
| 1,50 Euro/UStd. Es wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. vom vollen Teilnehmerentgelt erhoben. |
3. Besichtigungen, Wanderungen, Studienfahrten, Studienreisen
| Es wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. vom vollen Teilnehmerentgelt erhoben. | Es wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. vom vollen Teilnehmerentgelt erhoben. |
4. Lehrgänge der berufsbezogenen Weiterbildung | Es wird ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. vom vollen Teilnehmerentgelt erhoben. | Es wird ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. vom vollen Teilnehmerentgelt erhoben. |
§ 4 dieser Entgeltordnung gilt für diesen Absatz nicht.
(3) Die Entgeltsätze in den Ziffern 1 bis 3 der Absätze 1 und 2 können in besonderen Fällen über- oder unterschritten werden.
Das zu zahlende Entgelt bei den Einzelvorträgen und Kursen zu Ziffern 1 bis 2 der Absätze 1 und 2 ist auf volle EURO-Beträge aufzurunden.
Im Einzelfall entscheidet die VHS-Leitung.
(4) Die Entgelte gelten in den Fällen, in denen keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift, zuzüglich der zu entrichtenden Umsatzsteuer.
§ 3
Entgeltfreie Veranstaltungen
Die VHS-Leitung kann festlegen, dass Veranstaltungen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind, entgeltfrei bleiben.
§ 4
Entgeltermäßigung
(1) Für § 2 Abs. 1 dieser Entgeltordnung gilt:
Das ermäßigte Entgelt für Schülerinnen und Schüler gilt nur dann, soweit das volle Kursentgelt mindestens 20,00 Euro beträgt.
Den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt sind:
- Auszubildende,
- Studentinnen und Studenten,
- Bundesfreiwilligendienst-Leistende
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 zu entrichtenden Teilnehmerentgelte werden beim Nachweis der nachstehend genannten Voraussetzungen wie folgt ermäßigt:
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwei und zwölf (SGB II und SGB XII)
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die o.g. Leistungsbezieherinnen und -bezieher erhalten auf die im § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 2 aufgeführten Entgeltsätze eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent.
- Inhaberinnen und Inhaber eines Familienpasses
erhalten auf die in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 2 aufgeführten Entgeltsätze eine Ermäßigung von 25 Prozent.
Für alle o.g. Entgeltermäßigungstatbestände gilt:
Die Ermäßigung erfolgt nur, soweit die volle Kursgebühr mindestens 20,00 Euro beträgt. Die Ermäßigung gilt nicht für Kostenbeiträge und Umlagen (z.B. kostendeckendes Entgelt bei Studienreisen, Studienfahrten, Nahrungsmittelumlagen bei Kochkursen etc.) sowie bei Lehrgängen der berufsbezogenen Weiterbildung.
§ 5
Fahrtkosten
Fahrtkosten werden von der Volkshochschule Borken nicht übernommen.
§ 6
Zahlungsweise
Das Entgelt bei den in § 2 aufgeführten Veranstaltungen ist jeweils vor Beginn der Veranstaltung zu zahlen, sofern der VHS keine Einzugsermächtigung vorliegt.
§ 7
Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.01.2008 außer Kraft.